a) Die Beschwerdegegner gehen in ihren Rechtsschriften nicht im Einzelnen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ein. Vielmehr bestreiten sie diese pauschal und verweisen dabei auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die Stellungnahmen der verschiedenen Fachstellen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstossen die Beschwerdegegner damit gegen ihre Begründungs- bzw. Substantiierungspflicht, weshalb ihr Abweisungs- und Nichteintretensantrag unbeachtlich bzw. abzuweisen sei.