Die zulässige Gebäudehöhe werde überschritten. Die geplante Sichtschutzwand befinde sich zu nah am Nachbargrundstück. Für die Erstellung des externen Treppenhauses fehle es an der nötigen Dienstbarkeit. Die geplante Warmwasseraufbereitung sei ungenügend. RA Nr. 110/2017/12 4