Der von den Beschwerdegegnern eingereichte lärmtechnische Nachweis sei mangelhaft. Aufgrund der nachträglichen Anpassung der Bauprofile hätte das Bauvorhaben erneut publiziert werden müssen. Es fehle eine Abbruchbewilligung für die bestehende Einfriedung. Es seien Ausnahmebewilligungen ohne entsprechende Gesuche erteilt worden. Auf dem begehbaren Garagendach fehle es an einer genügenden Absturzsicherung. Das Bauvorhaben gefährde schützenswerte Biotope. Die Beschwerdegegner verfügten über kein gültiges Näherbaurecht. Das Bauvorhaben unterschreite sowohl Strassen- als auch Grenzabstände. Die zulässige Gebäudehöhe werde überschritten.