Erschliessung durch ein Antennenkabel über das Nachbarshaus würden Dienstbarkeiten fehlen. Der vorgeschriebene Abstand zu öffentlichen Wasserleitungen sei nicht eingehalten. Energietechnisch sei die geplante Heizung erheblich unterdimensioniert. Die geplante Heizung stelle eine erhebliche Lärmquelle dar, die sich auf die Liegenschaften des Beschwerdeführers auswirke. Die unmittelbar an die Bauparzelle grenzende Postautohaltestelle werde durch das Bauvorhaben tangiert und für deren temporäre Verlegung fehle eine Bewilligung. Der von den Beschwerdegegnern eingereichte lärmtechnische Nachweis sei mangelhaft.