Zur Begründung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer eine Vielzahl von formellen und materiellen Rügen vor: Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör mehrfach schwer verletzt. Das geplante Bauvorhaben sei aufgrund der Anzahl geplanter Stockwerke zonenwidrig. Die strassenmässige Erschliessung sei rechtlich nicht sichergestellt. Es seien zu viele Ausnahmen gewährt worden. Die massgebenden Gebäudeabstände würden unterschritten. Die Bauparzelle werde nicht korrekt entwässert. Verschiedene Brandschutzvorschriften seien nicht eingehalten. Der vorgeschriebene Waldabstand werde unterschritten. Es fehle eine Bewilligung für den Anschluss an die Elektrizität. Für die