1. Die Beschwerdegegner reichten am 26. Mai 2014 bei der Gemeinde Zollikofen ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses und den Abbruch eines kleinen Gebäudes auf der Parzelle Zollikofen Gbbl-Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Am 9. und 14. Januar 2015 wurde das Baugesuch im Anzeiger der Region Bern publiziert. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Am 11. März 2016 reichten die Beschwerdegegner ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Gebäudeabstands ein. Dieses wurde am 23. und 30. März 2016 im Anzeiger der Region Bern publiziert. Gegen das Ausnahmegesuch erhob der Beschwerdeführer wiederum Einsprache.