5. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'486.20 (ohne Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Gemeinde Meiringen hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von Fr. 1383.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. RA Nr. 110/2017/128 18 IV. Eröffnung