b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV24 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach Art. 41 Abs. 3 KAG25. Der Anwalt der Beschwerdeführenden beziffert die Parteikosten auf Fr. 6'918.75 (Honorar Fr. 6'100, Auslagen Fr. 314.80, Mehrwertsteuer Fr. 503.95), der Anwalt der Beschwerdegegnerin beziffert die Parteikosten auf Fr. 5'908.65 (Honorar Fr. 5'336.20, Auslagen Fr. 150.00, Mehrwertsteuer Fr. 422.45).