Als weiterer besonderer Umstand ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz vergass, die Verfügung des AGR zur Frage der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzone einzuholen und dass die BVE dies im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen nachholte. Dies kann nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird auf die Erhebung von einem Fünftel der Verfahrenskosten verzichtet. Die Beschwerdeführenden haben daher Fr. 1'600.00 an Verfahrenskosten zu bezahlen.