Dieser Aufwand wäre auch ohne Gehörsverletzung angefallen. Zudem erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden auf eine Beschwerde verzichtet hätten, wenn sie sich bereits im Baubewilligungsverfahren hätten äussern können. Unter diesen Umständen kommt ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten nicht in Betracht. Als weiterer besonderer Umstand ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz vergass, die Verfügung des AGR zur Frage der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzone einzuholen und dass die BVE dies im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen nachholte.