mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden war.23 Im vorliegenden Fall bestand die Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden nicht über die eingeholten neuen Pläne informierte und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zu Schlussbemerkungen gab. Dadurch ist den Beschwerdeführenden jedoch kein wesentlicher Mehraufwand entstanden. Mit dem Bauentscheid der Vorinstanz erhielten sie Kenntnis von der Existenz der revidierten Pläne und konnten sich in ihrer Beschwerde dazu äussern. Dieser Aufwand wäre auch ohne Gehörsverletzung angefallen.