Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerde abgewiesen wird, gelten die Beschwerdeführenden grundsätzlich als unterliegend und sind deshalb kostenpflichtig. Allerdings machen sie geltend, aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs dürften ihnen ungeachtet des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Eine Gehörsverletzung kann einen besonderen Umstand für ein Abweichen vom Unterliegerprinzip darstellen, wenn sie für die Betroffenen