Sie entspricht damit Art. 79h EG ZGB. Die neue Absturzsicherung befindet sich hinter der Stützmauer und hält den erforderlichen Grenzabstand ein. Selbst wenn die Absturzsicherung an gewissen Stellen erhöht werden und deshalb unter Umständen einen grösseren Grenzabstand einhalten müsste, wäre die Fahrbahnbreite immer noch genügend gross, sieht doch Art. 7 BauV bei Strassen mit Gegenverkehr eine minimale Fahrbahnbreite von 4.20 m vor. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht erkennbar, warum die Beurteilung der Vorinstanz, das Vorhaben sei bewilligungsfähig, nicht zutreffen sollte. Die Rüge ist somit unbegründet. 7. Kosten