fehlten. Die Vorinstanz hat somit die revidierten Pläne geprüft und das Vorhaben gestützt darauf als bewilligungsfähig erachtet. Auch wenn sie sich im Bauentscheid nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, ergibt sich daraus implizit, dass die Vorinstanz der Auffassung ist, die Zufahrt halte nun den massgeblichen Grenzabstand ein und die Absturzvorrichtung entspreche den einschlägigen Normen. Im Übrigen ergeben sich die Masse der Stützmauer, der Absturzsicherung und der Zufahrt aus den bewilligten Plänen. Die neue Stützmauer, die an der Grenze zum Nachbargrundstück steht, ist zwischen 46.5 cm und 1.20 m hoch. Sie entspricht damit Art.