b) Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Gemäss Art. 212 Bst. c GBR20 haben den Boden nicht überragende Anlagen wie private Zufahrtswege, Strassen und Parkplätze und dergleichen einen Grenzabstand von 30 cm einzuhalten. Sie sind so anzulegen, dass weder durch ihre Benützung noch durch ihren Unterhalt nachteilige Einflüsse auf die Nachbargrundstücke entstehen. Für Stützmauern und Einfriedungen gelten die Bestimmungen des EG ZGB21. Danach darf die Stützmauer an die Grenze gestellt werden.