oder nicht, ergebe sich aus der Baubewilligung nicht. Ohne die Ausgestaltung und den Grenzabstand der konkret vorgesehenen Absturzvorrichtung geprüft zu haben, lasse sich auch keine Aussage zur Breite des Strassenkörpers machen, der bei Wahrung des korrekten Grenzabstandes noch verbleibe. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, die Zufahrt habe gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer um 30 cm verschoben werden müssen, was eine Verschmälerung der Zufahrt auf 5.20 m zur Folge habe. Zudem habe die Absturzsicherung leicht angepasst werden müssen. Die Baubewilligungsbehörde habe die Pläne, auf denen unter anderem die Absturzsicherung ersichtlich sei, geprüft und bewilligt.