Der Bauentscheid äussere sich zwar zum Erfordernis einer Absturzvorrichtung, die den einschlägigen Vorschriften entspreche und die entsprechend ihrer Mehrhöhe von der gemeinsamen Grenze zurückversetzt werden müsse, prüfe dies jedoch nicht, obschon gemäss den revidierten Pläne auf den ursprünglich vorgesehenen Zaun verzichten werde. Ob die auf den neuen Plänen eingezeichnete Vorrichtung genüge RA Nr. 110/2017/128 13