a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, entlang der Grenze zu ihrem Grundstück sei ein neuer Sockel geplant. Anschliessend an den Sockel sei eine Absturzvorrichtung vorgesehen. Der Bauentscheid äussere sich zwar zum Erfordernis einer Absturzvorrichtung, die den einschlägigen Vorschriften entspreche und die entsprechend ihrer Mehrhöhe von der gemeinsamen Grenze zurückversetzt werden müsse, prüfe dies jedoch nicht, obschon gemäss den revidierten Pläne auf den ursprünglich vorgesehenen Zaun verzichten werde.