Der Oberingenieurkreis I hat die Angaben der Beschwerdegegnerin geprüft und kann der Schlussfolgerung im Ergebnis zustimmen. Er hat die Schleppkurven unter Verwendung der einschlägigen VSS-Normen aufgezeichnet und kommt zum Schluss, dass die verwendeten Fahrzeuge auf der Parzelle selber wenden und den Anschluss in die K.________strasse Richtung I.________strasse sowohl für Ein- wie auch für Ausfahren vorwärts befahren können. Während PKWs und Kleinbusse problemlos wenden könnten, sei das Wenden für 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21