Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der asphaltierte Spickel, der zum Wenden benutzt werden könne, liege zwar teilweise auf Parzelle Nr. H.________, aber vollständig in der Mischzone M2. Der gewerbliche Teil des Bauvorhabens sei in der Mischzone M2 geplant. Die Zufahrt in dieser Zone könne auch landwirtschaftlich genutzt werden. Die Beschwerdegegnerin habe ein Wegrecht, das sie berechtige, über die Parzelle Nr. H.________ zu fahren. Die Erschliessung sei genügend. Die Pläne seien nicht wesentlich geändert worden. Der bewilligte asphaltierte Spickel sei genau so gross wie im Plan von 2015.