Das Bundesrecht verlangt, dass eine zentrale kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). Im Kanton Bern ist dafür das AGR zuständig (Art. 84 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 108a BauV14 und Art. 12 Bst. e OrV JGK15). Dieses hat zwar im Rahmen seiner Stellungnahme zur Voranfrage vom 15. Dezember 2014 festgehalten, die Umlegung des landwirtschaftlichen Weges könne landwirtschaftlich begründet werden. Es hat insoweit die Bestätigung der Zonenkonformität in Aussicht gestellt.