Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, die Verlegung der landwirtschaftlichen Zufahrt erfolge hauptsächlich dazu, die Bestellung des Felds zu erleichtern, eine zusammenhängende Landwirtschaftsfläche und durch die kürzere Zufahrt mehr nutzbare Fläche zu erhalten. Es gehe nicht darum, die Landwirtschaftszone zwecks Erschliessung der Mischzone benutzen zu können. Der gewerblich und landwirtschaftlich genutzte Zufahrtsbereich liege nicht in der Landwirtschaftszone, sondern in der (teilweise neu eingezonten) Mischnone M2. Die Zonengrenze befinde sich nicht am selben Ort wie die Grenze zwischen den Parzellen Nrn. G.________ und H.________.