a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss dem neueren Baugesuch "J.________" solle das Ökonomiegebäude auf Parzelle Nr. H.________ nun direkt mittels eines neuen Anschlusses an die I.________strasse erschlossen werden. Der neue Strassenanschluss erfülle die Vorgaben der Verkehrssicherheit besser als die Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildende Behelfslösung via K.________strasse. Der Grundeigentümer der Parzelle Nr. H.________ bringe mit Unterzeichnung des neuen Baugesuchs zum Ausdruck, dass er die landwirtschaftliche Zufahrt zu seiner Scheune nicht mehr über die von der Beschwerdegegnerin geplante Zufahrt führen wolle.