b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss Legende der am 13. April 2017 eingegangenen, bewilligten Pläne werde weiterhin ein Teil der Zufahrt gewerblich und landwirtschaftlich genutzt, neu fehle jedoch die Vermassung. Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass die Zufahrt im Situationsplan vermasst sei.