c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst.8 Die Beschwerdeführenden konnten ihre Rügen im Beschwerdeverfahren einbringen. Die Gehörsverletzung kann von der BVE unbestritten geheilt werden, da ihr nach Art. 40 Abs. 3 BauG die volle Überprüfungsbefugnis zukommt. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.9