sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.7 Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden keine Kenntnis von der Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens, vom Eingang der aktualisierten Pläne und vom Eingang des nachgeforderten energietechnischen Massnahmennachweises gab. Die Vorinstanz gab den Parteien auch keine Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen bzw. Schlussbemerkungen anzubringen. Insofern wurde das rechtliche Gehör verletzt.