a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin habe im Laufe des Verfahrens mehrere Pläne eingereicht, auf denen die westliche Zufahrt ersichtlich sei. Auf diesen Plänen erfolge die Erschliessung des Gewerbebaus mittels eines in die Parzelle Nr. H.________ hineinreichenden asphaltierten Wendehammers, wobei die für das Wendemanöver benötigte Fläche zum Teil in der Landwirtschaftszone liege. Bewilligt worden seien nun am 13. April 2017 eingegangene, geänderte Pläne. Danach könne mangels Wendehammer nicht mehr gewendet werden.