Die im von den Beschwerdeführenden erwähnten anderen Baugesuch vorgesehene Anpassung im Einmündungsbereich des landwirtschaftlichen Wegs sei als Übergangslösung gedacht, bis eine rechtsgültige Baubewilligung im vorliegenden Verfahren vorliege, so dass die neue landwirtschaftliche Zufahrt über Parzelle Nr. G.________ gebaut und der alte Weg aufgehoben werden könne. Die Pläne seien nicht wesentlich geändert worden. Die Erschliessung sei genügend und die Baubewilligung sei zu Recht erteilt worden.