In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei das Baugesuch zu erneuter Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie bestreitet, dass für die Zufahrt zum Gewerbebau die Landwirtschaftszone in Anspruch genommen werden müsse. Die im von den Beschwerdeführenden erwähnten anderen Baugesuch vorgesehene Anpassung im Einmündungsbereich des landwirtschaftlichen Wegs sei als Übergangslösung gedacht, bis eine rechtsgültige Baubewilligung im vorliegenden Verfahren vorliege, so dass die neue landwirtschaftliche Zufahrt über Parzelle Nr. G._____