Für die landwirtschaftliche Zufahrt sei der Bauabschlag zu erteilen, da gemäss einem anderen Baugesuch die Ökonomiebaute auf Parzelle Nr. H.________ nun direkt mittels eines neuen Anschlusses an die I.________strasse erschlossen werden solle. Die gewerbliche Zufahrt sei ungenügend und widerrechtlich. 3. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. Oktober 2017 beantragt die Gemeinde die vollumfängliche Bestätigung der Baubewilligung. Sie macht insbesondere geltend, es RA Nr. 110/2017/128 3