Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 10'095.75 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Seeland zuständig. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'064.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/126 21 RA Nr. 110/2017/126 22 IV. Eröffnung