der Zugang zum Treppenhauseingang soll über eine Art Brücke auf die Nachbarparzelle erfolgen. Es kommt hinzu, dass dieser Bauteil nicht bewilligungsfähig ist (vgl. E. 4). Daher wäre der Zugang vom Treppenhaus bzw. den Wohnungen in den Obergeschossen zum Kinderspielplatz nur via Einstellhalle möglich. Ein solcher Zugang ist laut Art. 44 Abs. 3 BauV nicht zulässig. Die Ausgestaltung und der Zugang zur geplanten Kinderspiel- und Aufenthaltsfläche entsprechen somit nicht den baurechtlichen Anforderungen. Das Bauvorhaben ist auch aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig.