g) Das Bauvorhaben verletzt daher die Bestimmungen über die Spiel- und Aufenthaltsflächen und ist nicht bewilligungsfähig. Dies wäre im Übrigen auch der Fall, wenn die Anforderungen an die Mindestflächen erfüllt wären: Die Beschwerdegegnerin hat trotz Aufforderung der BVE keine nachvollziehbare Darstellung einer konkreten und 26 Beilage 10 der Beschwerdegegnerin (Plan Hauptnutz- und Konstruktionsflächen vom 2. Mai 2018) 27 Vgl. den Plan "Schnitte AA - CC" vom 10. November 2017 und den Höhenkurvenplan der G.________ AG vom 17. November 2017 RA Nr. 110/2017/126 19