zwischen dieser Böschung und dem projektierten Gebäude befindet sich aber ein flacherer Geländeteil.27 Würde auf der Parzelle Nr. E.________ ein kleineres Gebäude erstellt, wäre die dafür minimal erforderliche Spiel- und Aufenthaltsfläche ohne Weiteres realisierbar. Die Mindestfläche der Kinderspiel- und Aufenthaltsbereiche kann daher nicht herabgesetzt werden. Da weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass in der Nähe des Baugrundstücks genügende und gut erreichbare Kinderspielplätze vorhanden sind, kommt auch eine Befreiung gestützt auf Art. 15 Abs. 5 BauG nicht in Frage.