Es liegen auch keine Gründe gemäss Art. 45 Abs. 3 BauV für eine Herabsetzung der Mindestflächen vor: Die minimale Kinderspielplatz- und Aufenthaltsfläche von 183 m² ist für ein Mehrfamilienhaus mit sieben grossen Familienwohnungen nicht unverhältnismässig und es liegen keine schwierigen Grundstücksverhältnisse vor. Die Bauparzelle befindet sich zwar an einer Hanglage. Dies ist aber nichts Aussergewöhnliches. Zudem weist das Grundstück nicht überall eine starke Neigung auf. Am östlichen Rand der Parzelle ist zwar eine Böschung vorhanden; zwischen dieser Böschung und dem projektierten Gebäude befindet sich aber ein flacherer Geländeteil.27 Würde auf der Parzelle Nr. E.__