Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Oktober 2016 geltend, die Baubewilligungsbehörde habe die Mindestfläche aufgrund der schwierigen Grundstücksverhältnisse gestützt auf Art. 45 Abs. 3 BauV angemessen herabgesetzt. Eine solche Herabsetzung durch die Vorinstanz ergibt sich aber weder aus dem Bauentscheid vom 26. Mai 2016 noch aus den Vorakten. Es liegen auch keine Gründe gemäss Art.