Angaben der Beschwerdegegnerin insgesamt 1'087.8 m2.26 Die Kinderspielplatzfläche muss daher gerundet mindestens 163 m² betragen (15 Prozent der gesamten Hauptnutzund Konstruktionsfläche). Zusätzlich müsste grundsätzlich ein Aufenthaltsbereich von rund 54 m2 (5 Prozent) zur Verfügung stehen. Da aber die Hälfte der mindestens 2 Meter breiten Balkon- und Terrassenflächen 125.5 m2 beträgt, müsste im vorliegenden Fall nur eine Mindestfläche von 20 m² erstellt werden. Dies ergibt eine minimale Gesamtfläche für Aufenthaltsbereich und Kinderspielplatz von 183 m². Die auf der Parzelle Nr. E.________ geplante Fläche von rund 50 m2 liegt daher deutlich unter den Minimalanforderungen.