f) Damit verbliebe auf der Parzelle Nr. E.________, die sich in der Bauzone befindet, nur noch eine Spiel- und Aufenthaltsfläche von rund 50 m2. Diese Fläche ist deutlich zu klein: Das geplante Mehrfamilienhaus umfasst sieben Wohnungen, die alle mehr als drei Zimmer aufweisen und deshalb alle als Familienwohnungen gelten (Art. 43 Abs. 3 BauV). Die Hauptnutz- und Konstruktionsfläche dieser sieben Wohnungen beträgt gemäss den 25 Richtplan "Siedlung und Verkehr" vom 27. Dezember 1979 (ausser Kraft) RA Nr. 110/2017/126 18