ohne Ausnahmebewilligung nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings kein Ausnahmegesuch eingereicht und ein Ausnahmegrund gemäss Art. 24 ff. RPG ist auch nicht ersichtlich. Daher ist für jenen Teil der Spiel- oder Aufenthaltsfläche, der auf der Parzelle Nr. F.________ vorgesehen ist, der Bauabschlag zu erteilen.