Erschliessungsanlage vorgesehen war. Da es sich bei der Parzelle Nr. F.________ nicht um eine bestehende Erschliessungsfläche handelt, ist sie nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen die Gerichte weisse Flächen in Zonenplänen dem umliegenden Baugebiet zugeordnet haben. Die Parzelle Nr. F.________ gehört daher nicht zur Bauzone, sondern zu der nördlich anschliessenden Landwirtschaftszone. Die Erstellung von Spiel- oder Aufenthaltsflächen für ein nichtlandwirtschaftliches Wohngebäude ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (vgl. Art. 16a RPG) und daher auf der Parzelle Nr. F.________ ohne Ausnahmebewilligung nicht bewilligungsfähig.