_ keine Strasse zur Erschliessung von Baugebiet vorgesehen war und die Gemeinde die Parzelle nicht als Erschliessungsfläche betrachtete. Der Bau einer Erschliessungsstrasse für Bauparzellen scheint an dieser Stelle auch weder notwendig noch sinnvoll: Die Bauzone auf der Nordseite der H.________strasse umfasst nur eine einzige Bautiefe. Sämtliche bereits überbauten Grundstücke in diesem Bereich werden direkt von der H.________strasse her erschlossen. Eine Erschliessung dahinter liegender Baugrundstücke ist daher nicht notwendig; es gibt dort gar keine zu erschliessenden Baugrundstücke. Auch der von der Gemeinde angegebene Erwerbsgrund deutet nicht darauf hin, dass auf der Parzelle je eine