Grundeigentümer sie anhand ihrer Lage nicht hätten übernehmen wollen. Die Gemeinde verweist weiter auf eine E-Mail des Kreisgeometerbüros G.________ AG. Darin wird festgehalten, es sei Interpretationssache, ob die Parzelle Nr. F.________ zur Bauzone oder zur Landwirtschaftszone gehöre. Liege eine Verkehrsfläche zwischen zwei Arten von Bauzonen, sei sie je hälftig den beiden Bauzonen zuzuweisen. Liege sie am Rand der Bauzone und diene der Erschliessung der Bauzone, sei sie als Ganzes der Bauzone zuzuordnen. Bei der Parzelle Nr. F.________ stelle sich jedoch die Frage, ob es sich überhaupt um eine Verkehrsfläche handle.