Auf Fragen des Rechtsamtes hin hielt die Gemeinde in einer Stellungnahme vom 13. April 2018 fest, sie betrachte die Parzelle Nr. F.________ als zur Bauzone gehörend. Eine Nutzung des Grundstücks als Strasse sei nicht erfolgt. Eine farbliche Anpassung im Zonenplan sei mit der anstehenden Ortsplanungsrevision geplant. Für den ÖREB-Kataster sei die Parzelle als Bauzone festgelegt worden, bis auf ein kleines Teilstück, das als ZöN gelte. Es könne nicht mehr eindeutig eruiert werden, zu welchem Zweck die Gemeinde die Parzelle 1980 im Rahmen einer Güterzusammenlegung erworben habe; wahrscheinlich habe die Gemeinde die Parzelle als "Restparzelle" übernommen, da andere