von diesem aber durch eine Strassenachse, welche die Abgrenzung von Bau- und Nichtbaugebiet vornimmt, getrennt ist.24 Die vom Bundesgericht und Verwaltungsgericht beurteilten Fälle von in den Zonenplänen weiss dargestellten Erschliessungsflächen betrafen stets Parzellen, die einer Sondernutzung als Verkehrsträger zugewiesen und bereits mit Strassen, öffentlichen Plätzen oder Bahnanlagen bebaut waren. 21 BGE 114 Ib 344 E. 3b; BGer 1C_452/2012 vom 18. November 2013 E. 3.2, 1C_484/2009 vom 21. Mai 2010