Solche Erschliessungsflächen gehören aber trotz ihrer weissen Darstellung nicht in jedem Fall zum Nichtbaugebiet. Gemäss bundesgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist im Einzelfall aufgrund objektiver Kriterien zu beurteilen, welchem Gebiet eine solche Fläche zuzurechnen ist. Massgebend ist vor allem deren Lage, wobei eine parzellenübergreifende, gebietsbezogene Sichtweise Platz zu greifen hat. Eine weisse Erschliessungsfläche ist grundsätzlich jeweils jener Zone zuzurechnen, von der sie im Wesentlichen umgeben wird.