Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das AGR sind der Auffassung, die Parzelle Nr. F.________ gehöre nicht zur Bauzone, da sie im Zonenplan der Gemeinde als weisse Fläche erfasst ist. Die Gemeinde hält dem entgegen, das gesamte Weg- und Strassennetz in Gampelen sei im Zonenplan weiss eingezeichnet, daraus liessen sich keine Rückschlüsse auf bestimmte Zonen ziehen; die Parzelle Nr. F.________ gehöre zur Bauzone. RA Nr. 110/2017/126 15