b) Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. E.________ ein Mehrfamilienhaus zu bauen und die dazugehörenden Spiel- und Aufenthaltsflächen grösstenteils auf der östlich angrenzenden Parzelle Nr. F.________ zu erstellen. Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten, ob die von der Beschwerdegegnerin geplante Spiel- und Aufenthaltsfläche den baurechtlichen Anforderungen an die Gestaltung und die minimale Fläche genügt und ob die Nutzung der Parzelle Nr. F.________ als Kinderspielplatz und Aufenthaltsbereich zonenkonform ist. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das AGR sind der Auffassung, die Parzelle Nr. F._____