Insbesondere für Kinder ist daher der Zugang über die Einstellhallenzufahrt zu gefährlich. Der Zugang für Fussgängerinnen und Fussgänger zum geplanten Mehrfamilienhaus ist somit ohne den nicht bewilligungsfähigen Treppenhauszugang nicht sicher genug. Die Art. 21 Abs. 1 BauG und Art. 57 Abs. 1 BauV19 schreiben aber vor, dass durch die Erstellung, den Bestand und den Betrieb von Bauten und Anlagen weder Personen noch Sachen gefährdet werden dürfen. Das Bauvorhaben in der geplanten Form verstösst gegen diese Vorschriften und kann nicht bewilligt werden. 5. Kinderspielplatz- und Aufenthaltsfläche