Die geplante zusätzliche Nutzung als Zugang für ein Wohngebäude würde zu einer teilweisen Umnutzung führen. Diese ist baubewilligungspflichtig, da die Zonenordnung und damit ein baurechtlich relevanter Tatbestand betroffen ist (Art. 1a Abs. 2 BauG). Eine entsprechende Baubewilligung liegt nicht vor und könnte auch kaum erteilt werden: Die Erschliessung eines Wohngebäudes in der Bauzone über einen Weg in der ZöN ist nicht zonenkonform und ohne Ausnahme nicht bewilligungsfähig. Ein Ausnahmegrund ist nicht ersichtlich. Die Bauparzelle kann auf der Südseite über die H.________strasse erschlossen werden.