Im Übrigen entspräche auch die Nutzung des Weges auf der Parzelle Nr. I.________ für die Erschliessung eines Mehrfamilienhauses in der Bauzone nicht der Zonenordnung. Der Weg auf der Parzelle Nr. I.________ befindet sich in der ZöN F "Retention Regenabwasser" und wurde zusammen mit den Retentionsbecken bewilligt.17 Die Gemeinde hält zu Recht fest, der Weg sei nicht zur Erschliessung der Bauparzelle angelegt worden, sondern zur Erschliessung der Retentionsbecken. Die geplante zusätzliche Nutzung als Zugang für ein Wohngebäude würde zu einer teilweisen Umnutzung führen.